OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.10.2021
10 A 2233/21
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5510/19

Benennen des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils innerhalb der Frist (hier: Klage gegen die Erteilung des bauplanungsrechtlichen Vorbescheids)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2021 - Aktenzeichen 10 A 2233/21

DRsp Nr. 2021/17005

Benennen des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils innerhalb der Frist (hier: Klage gegen die Erteilung des bauplanungsrechtlichen Vorbescheids)

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 34 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag ist unzulässig.

Die Kläger haben innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO benannt. Auch soweit im Schriftsatz vom 6. Oktober 2017 sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden, genügt das Vorbringen schon in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung von Zulassungsgründen zu stellen sind.