Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Februar 2018 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen - unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind in beiden Instanzen nicht erstattungsfähig.
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