OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.09.2020
8 A 1161/18
Normen:
LImSchG NRW § 1; LImSchG NRW § 10 Abs. 1; LImSchG NRW § 10 Abs. 4; BImSchG § 3 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
DÖV 2021, 90
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2964/15

Benutzung eines Lautsprechers zur Durchführung des Gebetsrufs des Muezzins anlässlich des Freitagsgebets; Immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung; Überschreitung von Immissionswerten; Umstellung von Anfechtungsklage auf Fortsetzungsfeststellungklage in der Berufung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen 8 A 1161/18

DRsp Nr. 2020/15933

Benutzung eines Lautsprechers zur Durchführung des Gebetsrufs des Muezzins anlässlich des Freitagsgebets; Immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung; Überschreitung von Immissionswerten; Umstellung von Anfechtungsklage auf Fortsetzungsfeststellungklage in der Berufung

Der lautsprecherverstärkte Gebetsruf des Muezzins anlässlich des Freitagsgebets stellt bei Einhaltung der Belastungsgrenze keine erhebliche Belästigung der Nachbarn im Sinne von § 10 Abs. 1 LImSchG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG dar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Februar 2018 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen - unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind in beiden Instanzen nicht erstattungsfähig.