Mit schriftlichem Vertrag vom 19. November 1993 beauftragten der Kläger und seine Ehefrau (im folgenden: Eheleute H.) die TBS (im folgenden: TBS) als Generalunternehmer mit der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung zum Preis von 480.200 DM. Die Bezugsfertigkeit wurde zum 30. Juni 1994 vereinbart.
Nachdem es zwischen den Bauvertragsparteien zu Differenzen gekommen war, beauftragten die Eheleute H. am 25. Januar 1994 die verklagten Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber der TBS. Das Mandat wurde von der Beklagten zu 2 bearbeitet. Im Rahmen eines umfangreichen Schriftverkehrs und zahlreicher Besprechungen - in die ab 9. Juni 1994 auch auf seiten der TBS ein Rechtsanwalt eingeschaltet war - rügte die Beklagte zu 2 eine Reihe von Mängeln, zu deren Beseitigung sie der TBS Fristen setzte.
Auf Antrag der Beklagten zu 2 vom 9. Dezember 1994 wurde mit Beschluß vom 11. Januar 1995 ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte zahlreiche Mängel fest. Die für deren Beseitigung erforderlichen Kosten veranschlagte er auf 37.869,50 DM.
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