VG Stuttgart - Urteil vom 26.02.2019
5 K 17767/17
Normen:
BauNVO (1968) § 19 Abs. 4 S. 2;

Berechnung der Grundflächenzahl (GRZ), Verweisung der BauNVO auf das Bauordnungsrecht

VG Stuttgart, Urteil vom 26.02.2019 - Aktenzeichen 5 K 17767/17

DRsp Nr. 2019/5854

Berechnung der Grundflächenzahl (GRZ), Verweisung der BauNVO auf das Bauordnungsrecht

§ 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO (1968) verweist auf die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung geltende Fassung der Landesbauordnung. Es handelt sich bei der Verweisung auf das Landesrecht um eine statische Verweisung.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BauNVO (1968) § 19 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wintergartenanbaus.

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans "Dornhalde", der ein allgemeines Wohngebiet (WA) ausweist und eine Grundflächenzahl von 0,25 festsetzt. Der Bebauungsplan ist seit 11.11.1976 rechtsverbindlich. Laut Textteil des Bebauungsplans liegen ihm die Bestimmungen des Bundesbaugesetzes vom 23.06.1960 in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung vom 26.11.1968 und der Landesbauordnung von Baden-Württemberg vom 20.06.1972 zugrunde. Die Fläche des Grundstücks beträgt 606 m2. Auf dem Grundstück ist zugunsten des südwestlich angrenzenden Grundstücks (Flurstücks-Nr. .../.) eine Flächenbaulast von 112 m2 eingetragen. Die bisher bebaute Fläche des klägerischen Grundstücks beträgt 129 m2.