BGH - Beschluß vom 20.12.2007
VII ZR 114/07
Normen:
HOAI § 69 Abs. 1, 7 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 428
BauR 2008, 695
MDR 2008, 379
NJW-RR 2008, 615
NZBau 2008, 258
ZfBR 2008, 357
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 2/06
LG Rostock, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 58/01

Berechnung des Architektenhonorars für mehrere Anlagen einer Anlagengruppe

BGH, Beschluß vom 20.12.2007 - Aktenzeichen VII ZR 114/07

DRsp Nr. 2008/3451

Berechnung des Architektenhonorars für mehrere Anlagen einer Anlagengruppe

»a) Anlagen einer Anlagengruppe sind gemeinsam abzurechnen, es sei denn, dem Auftragnehmer sind mehrere Anlagen im Sinne des § 69 Abs. 7, § 22 Abs. 1 HOAI in Auftrag gegeben worden.b) Mehrere Anlagen im Sinne des § 69 Abs. 7, § 22 Abs. 1 HOAI liegen nicht schon deshalb vor, weil funktionell verschiedenartige Anlagen einer Anlagengruppe unabhängig voneinander funktionieren und selbständig an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen werden.«

Normenkette:

HOAI § 69 Abs. 1, 7 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Der Kläger hat ingenieurtechnische Leistungen für ein Senioren- und Pflegeheim erbracht. Er hat seine Leistungen für die verschiedenen Anlagen (Heizung, Lüftung, Gas, Oberflächenwasser, Wasser, Schmutzwasser, Feuerlöschanlage, Strom- und Blitzschutz, Fernmeldetechnik, Netzersatzanlage) getrennt abgerechnet und das sich aus dieser Abrechnung ergebende Honorar verlangt. Der Beklagte hat Widerklage erhoben und u.a. geltend gemacht, das Honorar sei auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe abzurechnen.