1. Der Kläger hat ingenieurtechnische Leistungen für ein Senioren- und Pflegeheim erbracht. Er hat seine Leistungen für die verschiedenen Anlagen (Heizung, Lüftung, Gas, Oberflächenwasser, Wasser, Schmutzwasser, Feuerlöschanlage, Strom- und Blitzschutz, Fernmeldetechnik, Netzersatzanlage) getrennt abgerechnet und das sich aus dieser Abrechnung ergebende Honorar verlangt. Der Beklagte hat Widerklage erhoben und u.a. geltend gemacht, das Honorar sei auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe abzurechnen.
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