OLG Thüringen - Beschluss vom 13.09.2001
6 Verg 1/01
Normen:
BRAGO § 8 ; GKG § 12a ; GWB § 116 § 128 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 434

Berechnung des Geschäftswerts im Vergabeverfahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 13.09.2001 - Aktenzeichen 6 Verg 1/01

DRsp Nr. 2003/6729

Berechnung des Geschäftswerts im Vergabeverfahren

»1. Die Vergabekammer setzt für das bei ihr geführte Verfahren keinen Wert fest. Endet das Nachprüfungsverfahren in der Hauptsache ohne Anrufung des Vergabesenats, muss der Rechtsanwalt den Wert für seine Kostenberechnung selbst bestimmen. Die Berechtigung des Wertansatzes ist sodann im Kostenfestsetzungsverfahren inzident zu prüfen (vgl. OLG Koblenz, Vergaberecht 2001, 123, 126 f.). 2. Der Wert für die Berechnung der im Vergabeprüfungsverfahren angefallenen Anwaltsgebühren bestimmt sich nach den §§ 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, 12 a Abs. 2 GKG auch dann, wenn die Vergabeprüfung nur die Klärung einzelner vergaberechtlicher, die Ausschreibung betreffende Fragen bezweckt (vgl. OLG Stuttgart, NZBau 2000, 599 m.w.N.). 3. Für die Berechnung des Geschäftswerts nach § 12 a Abs. 2 GKG ist auf den von der Vergabestelle vorab geschätzten Auftragswert, wenn das Nachprüfungsverfahren in einem Stadium des Vergabeverfahrens durchgeführt wird, in dem konkrete Angebote der Bieter noch nicht vorliegen. Fehlt es auch hieran, hat die Vergabekammer in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO den Auftragswert nach freiem Ermessen zu schätzen.«

Normenkette:

BRAGO § 8 ; GKG § 12a ; GWB § 116 § 128 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.