OLG Nürnberg - Urteil vom 15.07.1997
3 U 290/97
Normen:
UrhG § 97 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 168
IBR 1998, 71
NJW-RR 1998, 47
OLGReport-Nürnberg 1997, 263
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 7965/95

Berechnung des Schadensersatzanspruchs nach der Lizenzanalogie Verletzung des Urheberrechts eines Architekten

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.07.1997 - Aktenzeichen 3 U 290/97

DRsp Nr. 1998/10976

Berechnung des Schadensersatzanspruchs nach der Lizenzanalogie Verletzung des Urheberrechts eines Architekten

»Für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs nach der Lizenzanalogie können bei Verletzung des Urheberrechts eines Architekten an der Planung eines Fertighauses nicht alle Leistungsphasen nach § 15 Abs. 1 HOAI herangezogen werden (Abgrenzung zu BGHZ 61, 82 - "Wählamt").«

Normenkette:

UrhG § 97 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Dezember 1996 ist zulässig und - soweit sie nach der teilweisen Rücknahme noch weiter verfolgt wird - zum Teil begründet.

1. Nach der teilweisen Berufungsrücknahme steht rechtskräftig fest, daß die Beklagten urheberrechtliche Nutzungsrechte der Klägerin an dem Fertighaus V verletzt haben. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß sie deshalb zu Schadensersatz verpflichtet sind, da sie zumindest fahrlässig gehandelt haben (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Der Senat schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen den entsprechenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils an. Hinsichtlich der Berechnung der Schadenshöhe erweist sich jedoch die Berufung als teilweise begründet.