Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Dezember 1996 ist zulässig und - soweit sie nach der teilweisen Rücknahme noch weiter verfolgt wird - zum Teil begründet.
1. Nach der teilweisen Berufungsrücknahme steht rechtskräftig fest, daß die Beklagten urheberrechtliche Nutzungsrechte der Klägerin an dem Fertighaus V verletzt haben. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß sie deshalb zu Schadensersatz verpflichtet sind, da sie zumindest fahrlässig gehandelt haben (§
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