VGH Bayern - Beschluss vom 01.06.2018
22 C 18.1163
Normen:
GewO § 35 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 23.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 16 K 17.5534

Berechnung des Streitwertes der Anfechtungsklage gegen eine Gewerbeuntersagung

VGH Bayern, Beschluss vom 01.06.2018 - Aktenzeichen 22 C 18.1163

DRsp Nr. 2018/9801

Berechnung des Streitwertes der Anfechtungsklage gegen eine Gewerbeuntersagung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GewO § 35 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Am 24. November 2017 erhob der Kläger durch seine damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen einen Bescheid des Landratsamts Ebersberg, durch den ihm gegenüber eine auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gestützte Gewerbeuntersagung ausgesprochen wurde. Diese Klage nahm er mit Schreiben vom 21. Februar 2018 zurück. Durch Beschluss vom 23. Februar 2018 (M 16 K 17.5534) stellte das Verwaltungsgericht daraufhin das Klageverfahren unter Überbürdung der Kosten des Rechtsstreits auf den Kläger ein und setzte den Streitwert auf 15.000 € fest.

In einem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 5. Mai 2018 bat der Kläger u. a. um Überprüfung des Streitwerts, da er zu hoch festgesetzt worden sei.

Das Verwaltungsgericht sah diese Zuschrift als Streitwertbeschwerde an und hat ihr durch Beschluss vom 9. Mai 2018 nicht abgeholfen.

II.