VGH Bayern - Beschluss vom 11.01.2018
7 C 17.2390
Normen:
GKG § 68; RVG § 32 Abs. 2 S. 1; TAppV § 17 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 27 K 16.404

Berechnung des Streitwerts bei einem Verfahren über das Nichtbestehen einer tierärztlichen Prüfung

VGH Bayern, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen 7 C 17.2390

DRsp Nr. 2018/12252

Berechnung des Streitwerts bei einem Verfahren über das Nichtbestehen einer tierärztlichen Prüfung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68; RVG § 32 Abs. 2 S. 1; TAppV § 17 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde ist zulässig (§ 68 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für das Klageverfahren zu Recht gemäß Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung 2013, abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 - Streitwertkatalog) auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Im Klageverfahren ist der Streitwert nach der sich für die Klagepartei aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). In der Regel orientiert sich der Senat bei der Festsetzung des Streitwerts anhand der "Bedeutung der Sache" dabei an den im Streitwertkatalog ausgesprochenen Empfehlungen.