OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.08.2018
4 O 20/18
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 09.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 81/16

Berechnung des Streitwerts in Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Anhaltspunkte für ein wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eines voraussetzungslosen Informationszugangsbegehrens

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.08.2018 - Aktenzeichen 4 O 20/18

DRsp Nr. 2019/4334

Berechnung des Streitwerts in Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Anhaltspunkte für ein wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eines voraussetzungslosen Informationszugangsbegehrens

1. Voraussetzungslose Informationszugangsbegehren bieten typischerweise keine Anhaltspunkte für ein wirtschaftliches Interesse des Antragstellers, so dass Ausgangspunkt der Streitwertfestsetzung § 52 Abs. 2 GKG ist.2. Werden mit einer Klage unterschiedliche und selbständige Informationsbegehren geltend gemacht, namentlich einerseits ein Akteneinsichtsbegehren und andererseits ein Auskunftsbegehren oder Auskunftsbegehren zu voneinander abgrenzbaren Sach- und Themenkomplexen, ist für jedes dieser Begehren jeweils der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.3. Auch eine gemäß § 91 Abs. 1 VwGO als unzulässig erkannte Klageänderung (-erweiterung) wirkt sich streitwerterhöhend aus, weil der prozessuale Bedingungseintritt bei fehlendem Einverständnis der Gegenseite von einer Befassung durch das Gericht abhängt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 9. Februar 2018 im Verfahren 8 A 81/16 wird unter Abänderung und Neufestsetzung des Streitwertes auf 20.000,- Euro zurückgewiesen.