BGH - Urteil vom 16.10.2014
VII ZR 176/12
Normen:
BGB § 649 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2015, 109
NJW 2014, 8
NZBau 2015, 27
WM 2014, 2380
ZfBR 2015, 52
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 24.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 474/11
OLG Oldenburg, vom 29.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 15/12

Berechnung des Werklohnanspruchs eines Unternehmers bei einem vom Besteller teilweise gekündigten Pauschalpreisvertrag

BGH, Urteil vom 16.10.2014 - Aktenzeichen VII ZR 176/12

DRsp Nr. 2014/17011

Berechnung des Werklohnanspruchs eines Unternehmers bei einem vom Besteller teilweise gekündigten Pauschalpreisvertrag

BGB § 649 Satz 2 Der Werklohnanspruch des Unternehmers kann im Fall eines vom Besteller teilweise gekündigten Pauschalpreisvertrags, sofern lediglich ganz geringfügige Leistungen ausstehen und keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Bestellers verdeckt werden können, auch auf die Weise berechnet werden, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abgezogen wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, BauR 2000, 1182 = NZBau 2000, 375).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Mai 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 649 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin fordert von den Beklagten restlichen Werklohn in Höhe von 38.920 € für die Anlegung eines japanischen Gartens.