Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Mai 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin fordert von den Beklagten restlichen Werklohn in Höhe von 38.920 € für die Anlegung eines japanischen Gartens.
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