BGH - Urteil vom 30.10.1997
VII ZR 222/96
Normen:
BGB § 649 Satz 2; VOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 1998, 292
BGHR BGB § 649 S. 2 Aufwendungen 5
BauR 1998, 185
DB 1998, 468
MDR 1998, 151
NJW-RR 1998, 451
WM 1998, 354
ZfBR 1998, 79
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Rostock,

Berechnung ersparter Aufwendungen nach Vertragskündigung; Berücksichtigung eines Risikozuschlags

BGH, Urteil vom 30.10.1997 - Aktenzeichen VII ZR 222/96

DRsp Nr. 1998/1654

Berechnung ersparter Aufwendungen nach Vertragskündigung; Berücksichtigung eines Risikozuschlags

»Fordert der Auftragnehmer nach Kündigung des Bauvertrages Vergütung für nicht erbrachte Leistungen, so muß er einen von ihm einkalkulierten Risikozuschlag gesondert ausweisen. Er muß ihn sich als erspart anrechnen lassen, soweit das Risiko sich nicht verwirklichen konnte.«

Normenkette:

BGB § 649 Satz 2; VOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Beklagte fordert mit der Widerklage nach gekündigtem Werkvertrag Vergütung für nicht erbrachte Leistungen sowie weitere Kosten.

Die Klägerin beauftragte den Beklagten im April 1992, Metallbau- und Schlosserarbeiten für ein Einkaufszentrum in L. zum Pauschalpreis von 2.060.000 DM auszuführen; die VOB/B war vereinbart. Nach Vertragsschluß stritten sich die Parteien darüber, in welcher Höhe die Klägerin dem Beklagten eine Bürgschaft zur Verfügung zu stellen hätte. Da es zu keiner Einigung kam, kündigte die Klägerin den Vertrag wegen angeblicher Zahlungsschwierigkeiten des Beklagten.