BGH - Beschluss vom 12.06.2018
KVR 38/17
Normen:
GWB § 32b Abs. 2 Nr. 1; AEUV Art. 101 Abs. 1; AEUV Art. 101 Abs. 3; BWaldG § 3 Abs. 2; BWaldG § 3 Abs. 3; BWaldG § 15;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen VI-Kart 10/15 (5)

Berechtigung der Kartellbehörde zur Aufhebung einer Verpflichtungszusagenentscheidung durch Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt; Nachträgliche Behebung einer Unkenntnis oder Fehlvorstellung der Kartellbehörde; Vereinbarungen zur gemeinsamen Vermarktung von Nadelstammholz zwischen dem Land Baden-Württemberg und Privat- und Körperschaftswaldbesitzern

BGH, Beschluss vom 12.06.2018 - Aktenzeichen KVR 38/17

DRsp Nr. 2019/1291

Berechtigung der Kartellbehörde zur Aufhebung einer Verpflichtungszusagenentscheidung durch Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt; Nachträgliche Behebung einer Unkenntnis oder Fehlvorstellung der Kartellbehörde; Vereinbarungen zur gemeinsamen Vermarktung von Nadelstammholz zwischen dem Land Baden-Württemberg und Privat- und Körperschaftswaldbesitzern

a) Eine die Kartellbehörde zur Aufhebung einer Verpflichtungszusagenentscheidung berechtigende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der Kartellbehörde nachträglich wesentliche Tatsachen bekannt werden, die bereits bei Erlass der Verfügung vorgelegen haben.b) Das nachträgliche Bekanntwerden wesentlicher Umstände genügt vielmehr nur dann, wenn diese Umstände entweder zuvor allgemein unbekannt waren oder von der Kartellbehörde deshalb nicht in Erfahrung gebracht werden konnten, weil sie mit der Aufdeckung solcher Umstände durch weitere Ermittlungen nicht rechnen musste. Entsprechendes gilt für prognostizierte Auswirkungen der Verpflichtungszusagen auf die Marktverhältnisse. Eine ausbleibende positive Entwicklung des Wettbewerbs kann nur dann zur Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigen, wenn sie nicht vorhersehbar war.

Tenor