BGH - Versäumnisurteil vom 24.06.2004
VII ZR 271/01
Normen:
VOB/B § 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1474
BauR 2004, 1613
DB 2004, 2810
MDR 2004, 1234
NJW-RR 2004, 1539
NZBau 2004, 612
ZfIR 2004, 1034
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Berechtigung der Kündigung des Auftraggebers wegen Verweigerung einer nicht vergüteten Zusatzleistung

BGH, Versäumnisurteil vom 24.06.2004 - Aktenzeichen VII ZR 271/01

DRsp Nr. 2004/12862

Berechtigung der Kündigung des Auftraggebers wegen Verweigerung einer nicht vergüteten Zusatzleistung

»Der Auftragnehmer ist zur Verweigerung einer nach § 1 Nr. 4 VOB/B angeordneten Leistung berechtigt, wenn der Auftraggeber deren Vergütung endgültig verweigert.«

Normenkette:

VOB/B § 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die frühere Klägerin mit Sitz in Italien (künftig weiterhin: Klägerin), für die ihr Insolvenzverwalter den Rechtsstreit nach Aufnahme führt, verlangt von der Beklagten nach Kündigung des Bauvertrages Vergütung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen. Die Beklagte verlangt von der Klägerin mit der Widerklage Ersatz von Mehraufwand und Schadensersatz.

Die Parteien streiten unter anderem darüber, ob das errichtete Baugerüst vertragsgemäß war.

Die Beklagte beauftragte nach einer Ausschreibung nach der VOB/A die Klägerin unter Einbeziehung der VOB/B mit Sanierungsarbeiten an zwei Hochhäusern in Berlin. Die Klägerin war unter anderem verpflichtet, das Baugerüst zu errichten und insoweit die etwa erforderlichen amtlichen Genehmigungen einzuholen sowie eine geprüfte statische Berechnung für das Gerüst und die Ankerpläne vorzulegen.