Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer vom 3. Juni 2014 - 1 VK 19/14 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen geändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Wertung der Angebote im Vergabeverfahren
"..." unter Einschluss des Angebots der Antragsstellerin und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen.
2.Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin entstandenen Kosten zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.
3.Der Streitwert wird auf die Stufe bis 30.000 EUR festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin begehrt, dass ihr Angebot in die Wertung wieder einbezogen wird.
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