OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.08.2014
15 Verg 7/14
Normen:
VOL/A § 19 Abs. 6 S. 1; VOL/A § 19 Abs. 6 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2014, 2149
Vorinstanzen:
VK Baden-Württemberg, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VK 19/14

Berechtigung des Auftraggebers zur Aufklärung über den Preis

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.08.2014 - Aktenzeichen 15 Verg 7/14

DRsp Nr. 2014/16522

Berechtigung des Auftraggebers zur Aufklärung über den Preis

1. Hat der Auftraggeber den Eindruck eines ungewöhnlich niedrigen Preises, so ist er berechtigt, mit einem Bieter in Aufklärungsgespräche über den Preis einzutreten. 2. Dies setzt voraus, dass ein Abstand zum nächst höheren Gebot von mindestens 10-20 % besteht. 3. Ist die Differenz geringer, so ist der Auftraggeber nicht berechtigt, zusätzliche Anforderungen an das Angebot und den Bieter zu stellen.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer vom 3. Juni 2014 - 1 VK 19/14 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen geändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Wertung der Angebote im Vergabeverfahren

"..." unter Einschluss des Angebots der Antragsstellerin und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen.

2.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin entstandenen Kosten zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

3.

Der Streitwert wird auf die Stufe bis 30.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VOL/A § 19 Abs. 6 S. 1; VOL/A § 19 Abs. 6 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt, dass ihr Angebot in die Wertung wieder einbezogen wird.