OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.11.2006
4 U 140/06
Normen:
BGB § 765 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 355/04

Berechtigung zur Inanspruchnahme einer Gewährleistungsbürgschaft

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.11.2006 - Aktenzeichen 4 U 140/06

DRsp Nr. 2007/8592

Berechtigung zur Inanspruchnahme einer Gewährleistungsbürgschaft

»Zum Streit um die Berechtigung der Inanspruchnahme aus einer Gewährleistungsbürgschaft.«

Normenkette:

BGB § 765 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Inanspruchnahme einer von der Beklagten gegebenen Gewährleistungsbürgschaft.

Die Klägerin, die jetzt als A mbH firmiert, fungierte als Bauunternehmerin und schloss am 14.10.1998 als Bauherrin einen GUV mit der B GmbH hinsichtlich des Bauvorhabens X in O1 ab. Soweit der Bauvertrag keine besonderen oder abweichenden Regelungen enthielt, galt zunächst die VOB/B3 GUV).

Zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen die Vertragspartnerin "für bereits fertig gestellte und ohne Beanstandungen und Auflagen abgenommene Arbeiten" reichte die Beklagte die Bürgschaft vom 12.07.1999 über 78.050 DM (= 39.906,33 EUR) aus. Die Bürgschaft nimmt auf den Werkvertrag vom 14.10.1998 Bezug. § 13 GUV lautet auszugsweise:

"(1) Alle Abnahmen haben in dem Fall förmlich nach § 12 Nr. 4 VOB/B stattzufinden. Der GU hat den AG schriftlich zur Abnahme aufzufordern.

(2) § 12 Nr. 5 VOB/B wird hinsichtlich beider dort genannten Alternativen uneingeschränkt ausgeschlossen.

(3) Bei der Abnahme festgestellte geringfügige, die Abnahme nicht ausschließende Mängel, sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten ...