I.
Die Parteien streiten über die Berechtigung der Inanspruchnahme einer von der Beklagten gegebenen Gewährleistungsbürgschaft.
Die Klägerin, die jetzt als A mbH firmiert, fungierte als Bauunternehmerin und schloss am 14.10.1998 als Bauherrin einen GUV mit der B GmbH hinsichtlich des Bauvorhabens X in O1 ab. Soweit der Bauvertrag keine besonderen oder abweichenden Regelungen enthielt, galt zunächst die VOB/B (§ 3 GUV).
Zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen die Vertragspartnerin "für bereits fertig gestellte und ohne Beanstandungen und Auflagen abgenommene Arbeiten" reichte die Beklagte die Bürgschaft vom 12.07.1999 über 78.050 DM (= 39.906,33 EUR) aus. Die Bürgschaft nimmt auf den Werkvertrag vom 14.10.1998 Bezug. § 13 GUV lautet auszugsweise:
"(1) Alle Abnahmen haben in dem Fall förmlich nach § 12 Nr. 4 VOB/B stattzufinden. Der GU hat den AG schriftlich zur Abnahme aufzufordern.
(2) § 12 Nr. 5 VOB/B wird hinsichtlich beider dort genannten Alternativen uneingeschränkt ausgeschlossen.
(3) Bei der Abnahme festgestellte geringfügige, die Abnahme nicht ausschließende Mängel, sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten ...
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