OVG Bremen - Urteil vom 25.08.1992
OVG 1 BA 9/92
Normen:
BremLBO § 102 ; GG Art. 3 ;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 16.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 140/90

Bereinigung der Schwarzbausubstanz in den Kleingartengebieten

OVG Bremen, Urteil vom 25.08.1992 - Aktenzeichen OVG 1 BA 9/92

DRsp Nr. 1997/7430

Bereinigung der Schwarzbausubstanz in den Kleingartengebieten

»Die Bauordnungsbehörde muß gegen eine Vielzahl von Baurechtswidrigkeiten - Schwarzbebauung in Kleingartengebieten - nach einem sachgerechten System vorgehen. Sie kann dazu nach Stichtagen differenzieren und auch den alsbaldigen Abriß (allein) derjenigen Schwarzbauten verfügen, die nach dem Stichtag einer unzulässigen Wohnnutzung zugeführt worden sind. Die Behörde muß das Geschehen so weit unter Kontrolle halten, daß sie eine Chance hat, die nach der selbstgesetzten Handlungsanleitung definierten Abrißfälle aufzudecken.«

Normenkette:

BremLBO § 102 ; GG Art. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen ein Abrißgebot.

Er ist Eigentümer des Grundstücks in Bremen-Findorff, das in einem Dauerkleingartengebiet liegt. Das Gebiet ist im Flächennutzungsplan 1983 und in dessen Vorläufern als Dauerkleingartengebiet dargestellt. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1770, der allein die Festsetzung enthält: "In Kleingärten ist eine Laube mit höchstens 20 qm Grundfläche zusätzlich überdachten Freisitzes zulässig."

Das Grundstück war 1974 mit - nicht genehmigten - Bauten von insgesamt knapp 107 qm Grundfläche bebaut, nämlich einem Behelfsheim nebst verschiedenen Anbauten und Schuppen. Einige der Nebengebäude hat der Kläger im Laufe des Verfahrens beseitigt.