BAG - Beschluß vom 20.02.2001
9 AZR 661/99
Normen:
BRTV-Bau § 8 Nr 11 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 182
BAGE 97, 71
BAGReport 2001, 62
BB 2001, 2328
BB 2001, 579
BB 2002, 45
DB 2002, 848
KTS 2002, 175
NZA 2002, 218
ZInsO 2001, 480
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 08.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 822/98

Berichtigung der Lohnnachweiskarte im Baugewerbe

BAG, Beschluß vom 20.02.2001 - Aktenzeichen 9 AZR 661/99

DRsp Nr. 2005/7732

Berichtigung der Lohnnachweiskarte im Baugewerbe

»Nach § 8 Nr 11 BRTV-Bau ist ua. Ziel des Urlaubskassenverfahrens, die Urlaubsvergütung der gewerblichen Bauarbeitnehmer zu sichern. Zur Erreichung dieses Ziels haben die Tarifvertragsparteien nicht bestimmt, daß im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des urlaubsgewährenden Bauarbeitgebers der Arbeitnehmer berechtigt ist, vom nächsten Bauarbeitgeber, mit dem er ein Arbeitsverhältnis begründet, die Erfüllung des Anspruchs zu verlangen. Der Arbeitnehmer hat vielmehr zunächst die Abwicklung des Insolvenzverfahrens abzuwarten.«

Normenkette:

BRTV-Bau § 8 Nr 11 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte Eintragungen über gewährten Urlaub auf den Lohnnachweiskarten für das Baugewerbe berichtigen muß.

Der Kläger war seit 1978 im Betrieb der Gemeinschuldnerin als Maurer/Betonbauer beschäftigt. Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Chemnitz vom 11. November 1996 die Sequestration angeordnet und mit Beschluß vom 1. Dezember 1996 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt. Nach seiner Bestellung schrieb der Beklagte dem Kläger