VGH Bayern - Beschluss vom 16.09.2020
6 ZB 20.31763
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24804
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 24.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RN 7 K 16.30085

Berücksichtigen der in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisanträge zur Einholung von Sachverständigengutachten auf internistischem bzw. neurologischem Gebiet zu vorgetragenen Erkrankungen ohne Behandlungsmöglichkeit in Pakistan

VGH Bayern, Beschluss vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 6 ZB 20.31763

DRsp Nr. 2020/15504

Berücksichtigen der in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisanträge zur Einholung von Sachverständigengutachten auf internistischem bzw. neurologischem Gebiet zu vorgetragenen Erkrankungen ohne Behandlungsmöglichkeit in Pakistan

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Juli 2020 - RN 7 K 16.30085 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.