BGH - Urteil vom 17.10.2018
VIII ZR 212/17
Normen:
ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; BGB § 312b; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 1 S. 2; BGB § 433 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2018, 2689
BGHZ 220, 77
DAR 2019, 382
MDR 2019, 117
NJW 2019, 80
VRS 2018, 143
VersR 2019, 298
WM 2018, 2196
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 31.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 90/15
OLG Hamm, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-28 U 170/15

Berücksichtigen des Vortrags einer Partei zur Ausübung eines Gestaltungsrechts erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (hier: Widerruf); Zahlung des Kaufpreises für das Wohnmobil Concorde bei Rücktritt vom Kaufvertrag

BGH, Urteil vom 17.10.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 212/17

DRsp Nr. 2018/16774

Berücksichtigen des Vortrags einer Partei zur Ausübung eines Gestaltungsrechts erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (hier: Widerruf); Zahlung des Kaufpreises für das Wohnmobil Concorde bei Rücktritt vom Kaufvertrag

a) Der Vortrag einer Partei, dass ein Gestaltungsrecht erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausgeübt worden ist (hier: Widerruf gemäß §§ 312b, 312g, 355 f. BGB), ist in der Berufungsinstanz grundsätzlich unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Hierauf ist ohne Einfluss, ob die Erklärung des Gestaltungsrechts als solche von der Gegenseite bestritten wird oder (was der Regel entsprechen dürfte) zwischen den Parteien unstreitig ist.b) Wenn eine Partei zulässigerweise erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung von einem Gestaltungsrecht Gebrauch macht, begründet es keine Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO, dass sie zu den (weiteren) tatbestandlichen Voraussetzungen des betreffenden Gestaltungsrechts erstmals in der Berufungsinstanz vorträgt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. September 2017 aufgehoben.