OVG Bremen - Urteil vom 17.04.2018
1 D 280/16
Normen:
BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 2; VwGO § 47 Abs. 2a;

Berücksichtigung der Aufhebung des § 47 Abs. 2a VwGO mit Wirkung im laufenden Normenkontrollverfahren; Ausschluss der Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO in einem Gewerbegebiet; Rechtmäßige Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan

OVG Bremen, Urteil vom 17.04.2018 - Aktenzeichen 1 D 280/16

DRsp Nr. 2019/4818

Berücksichtigung der Aufhebung des § 47 Abs. 2a VwGO mit Wirkung im laufenden Normenkontrollverfahren; Ausschluss der Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO in einem Gewerbegebiet; Rechtmäßige Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan

1. Die Aufhebung des § 47 Abs. 2a VwGO mit Wirkung vom 02.06.2017 ist nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts auch im laufenden Normenkontrollverfahren zu berücksichtigen.2. Sind in einem Gewerbegebiet Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO ausgeschlossen und lässt eine Änderungsplanung Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke als Ausnahme wieder zu, kann gegen die Änderungsplanung regelmäßig nicht eingewandt werden, sie berücksichtige die Belange der Wirtschaft nicht hinreichend und es liege eine unzulässige Konfliktverlagerung in das Baugenehmigungsverfahren vor.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerinnen zu je 1/4 zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Den Antragstellerinnen bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Antragsgegnerin Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 2; VwGO § 47 Abs. 2a;

Tatbestand