OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.06.1999
7 aD 144/97 NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6, § 9 Abs. 1 Nr. 20 ; BNatSchG § 8 ;
Fundstellen:
UPR 2000, 156
ZfBR 2000, 208

Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.06.1999 - Aktenzeichen 7 aD 144/97 NE

DRsp Nr. 2000/5549

Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft

»1. Zusammenfassung der Kriterien für die Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft in der bauleitplanerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB. 2. Einer detaillierten Ermittlung der vorhandenen Tierwelt bedarf es nicht, wenn auf Grund der Ermittlungen über die vorhandenen Biotoptypen im Plangebiet von einem typischen, allgemeinen Erfahrungswerten entsprechenden Tierbesatz in den jeweiligen Biotoptypen ausgegangen werden kann. 3. Bei dem Merkmal "erheblich" im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 8 BNatSchG) geht es um die - objektive - Gewichtigkeit der Beeinträchtigungen und bei dem Merkmal "nachhaltig" um deren zeitliche Komponente im Sinne von "dauerhaft". 4. Entscheidend für die sachgerechte Berücksichtigung des auf den Naturhaushalt bezogenen Kompensationsinteresses von Natur und Landschaft ist, ob keine relevanten Störungen im funktionalen Wirkungsgefüge des Naturhaushalts verbleiben bzw. ob ein in seiner Gewichtigkeit zutreffend erkanntes Ausgleichsdefizit aus sachlich hinreichend gerechtfertigten Gründen abwägend hingenommen wurde. 5. Das Schutzgut "Landschaftsbild" wird maßgeblich durch die optischen Eindrücke für einen Betrachter, d.h. die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt.