OLG Braunschweig - Beschluss vom 22.08.2023
7 W 8/23
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 45 Abs. 1 S. 3; GKG § 45 Abs. 3; GKG § 45 Abs. 4;
Fundstellen:
WKRS 2023, 33072
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 20.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 4066/21

Berücksichtigung der Hilfsaufrechnung des auf Rückzahlung der geleisteten Leasingraten beklagten Leasinggebers mit einem Anspruch auf Wertersatz bei der Bemessung des Streitwerts

OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.08.2023 - Aktenzeichen 7 W 8/23

DRsp Nr. 2023/11994

Berücksichtigung der Hilfsaufrechnung des auf Rückzahlung der geleisteten Leasingraten beklagten Leasinggebers mit einem Anspruch auf Wertersatz bei der Bemessung des Streitwerts

Zwischen der Forderung eines Leasingnehmers auf Rückzahlung geleisteter Leasingraten nach einem Widerruf des Leasingvertrages und der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung des Leasinggebers auf Wertersatz in Höhe der gezahlten Leasingraten besteht wirtschaftliche Identität i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.

Die Beschwerde der Klägervertreter vom 27.05.2023 gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 20.12.2022 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 45 Abs. 1 S. 3; GKG § 45 Abs. 3; GKG § 45 Abs. 4;

Gründe: