VGH Bayern - Beschluss vom 08.02.2018
20 B 17.31663
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
VG München, vom 14.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 16.35930

Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftliche Verhältnisse bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe

VGH Bayern, Beschluss vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 20 B 17.31663

DRsp Nr. 2018/12473

Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftliche Verhältnisse bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., ..., für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe gewährt, dass er auf die von ihm gegebenenfalls zu tragenden Prozesskosten monatliche Raten in Höhe von 202,00 EUR zu leisten hat.

Normenkette:

VwGO § 166; ZPO § 114;

Gründe

Gemäß § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Erfolgsaussichten der Klage sind hier nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu prüfen, weil die Beklagte die Berufung eingelegt hat.