Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Architekten
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen 21 U 24/03
DRsp Nr. 2004/19603
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Architekten
»1. Der Architekt muss spätestens im Rahmen der Vorplanung (Leistungsphase 2 nach §15 HOAI) die finanziellen Möglichkeiten des Auftraggebers ermitteln und dementsprechend den wirtschaftlichen Rahmen des Bauvorhabens abstecken. Eine allgemeine Verpflichtung, die Vermögensinteressen des Auftraggebers zu wahren, trifft ihn hingegen grundsätzlich.
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