OVG Saarland - Beschluss vom 08.12.2020
1 E 233/20
Normen:
BeamtVG SL § 37; BeamtVG SL § 43; GkG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1611/17

Berücksichtigung des Betrags der bei Ankennung eines Dienstunfalls als qualifizierter Dienstunfall in § 43 BeamtVG SL vorgesehenen einmaligen Unfallentschädigung bei der Bemessung des Streitwertes

OVG Saarland, Beschluss vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 1 E 233/20

DRsp Nr. 2020/18464

Berücksichtigung des Betrags der bei Ankennung eines Dienstunfalls als qualifizierter Dienstunfall in § 43 BeamtVG SL vorgesehenen einmaligen Unfallentschädigung bei der Bemessung des Streitwertes

Ob der Betrag der bei Ankennung eines Dienstunfalls als qualifizierter Dienstunfall in § 43 BeamtVG SL vorgesehenen einmaligen Unfallentschädigung bei der Bemessung des Streitwertes zu berücksichtigen ist, richtet sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Juni 2020 - 2 K 1611/17 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BeamtVG SL § 37; BeamtVG SL § 43; GkG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers auf der Grundlage des § 32 Abs. 2 RVG im eigenen Namen erhobene und auch sonst zulässige Beschwerde, mit der die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 27.100,08 € festgesetzten Streitwertes um den Betrag der in § 43 Abs. 1 BeamtVG SL vorgesehenen einmaligen Unfallentschädigung in Höhe von 80.000 € begehrt wird, bleibt ohne Erfolg.

I.