BGH - Beschluss vom 14.05.2013
II ZB 12/12
Normen:
GKG § 2 Abs. 5; GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2013, 1008
NJW 2013, 2824
NJW 2013, 8
WM 2013, 1357
ZIP 2013, 1445
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 04.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 210/08
LG Frankfurt am Main, vom 15.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 210/08
LG Frankfurt am Main, vom 06.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 210/08
OLG Frankfurt am Main, vom 23.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 W 197/11
OLG Frankfurt am Main, vom 23.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 W 198/11
OLG Frankfurt am Main, vom 23.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 W 200/11

Berücksichtigung des Einwands des zu hohen Ansatzes der vom Kläger geleisteten Gerichtskostenvorschüsse im Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen II ZB 12/12

DRsp Nr. 2013/17173

Berücksichtigung des Einwands des zu hohen Ansatzes der vom Kläger geleisteten Gerichtskostenvorschüsse im Kostenfestsetzungsverfahren

Sollen im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem Erstattungsschuldner vom Erstattungsgläubiger gezahlte Gerichtskostenvorschüsse geltend gemacht werden, kann der Erstattungsschuldner regelmäßig einwenden, dass die Gerichtskosten nicht notwendig waren, weil der sie betreffende Kostenansatz überhöht ist, es sei denn, dass nur der Erstattungsschuldner als alleiniger Kostenschuldner des Ausgangsrechtsstreits den Kostenansatz überprüfen lassen kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 7. September 2011 VIII ZB 22/10, NJW-RR 2012, 311). Mehrere Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sind vor einer Verbindung der Prozesse nach § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG gebührenrechtlich selbstständig, mit der Folge, dass die für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1210 KV GKG zu erhebenden Gerichtskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG mit der Einreichung der jeweiligen Klage anfallen und die vor der Verbindung entstandenen Gerichtskosten auch nach der Prozessverbindung bestehen bleiben (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 II ZR 206/08, ZIP 2011, 637).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2012 wird zurückgewiesen.