VGH Bayern - Beschluss vom 29.04.2015
2 ZB 14.1164
Normen:
BauGB § 34; StGB § 63; StGB § 64;

Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebots sowie des Gebietserhaltungsanspruchs bei der Errichtung eines Bezirkskrankenhauses

VGH Bayern, Beschluss vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 2 ZB 14.1164

DRsp Nr. 2015/9374

Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebots sowie des Gebietserhaltungsanspruchs bei der Errichtung eines Bezirkskrankenhauses

1. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie durch eine Baugenehmigung betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft.2. Ein so genanntes "Forensikerwohnhaus" (für eine Wohngruppe ausschließlich von Patienten einer Klinik für forensische Psychiatrie) ist in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig und zwar entweder unter dem erweiterten Wohnbegriffs des § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO oder als Anlage für soziale Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO).3. Der Grundsatz, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, ist auf den Nachbarschutz im faktischen Baugebiet übertragbar. In einem faktischen Baugebiet ist der Anspruch in räumlicher Hinsicht jedoch auf die Grundstücke begrenzt, die zur näheren Umgebung des Baugrundstücks i.S.v. § 34 Abs. 2 S. 1 BauGB zählen. Nur so weit reichen die rechtliche Schicksalsgemeinschaft und das sich daraus ergebende wechselseitige Austauschverhältnis.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II. III.