VGH Bayern - Beschluss vom 08.11.2021
14 C 21.1528
Normen:
GkG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 30.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 19 K 21.1456

Berücksichtigung des wirtscahftlichen Werts bei naturschutzrechtlichen Ersatzpflanzungsanordnungen

VGH Bayern, Beschluss vom 08.11.2021 - Aktenzeichen 14 C 21.1528

DRsp Nr. 2021/18435

Berücksichtigung des wirtscahftlichen Werts bei naturschutzrechtlichen Ersatzpflanzungsanordnungen

Im Zusammenhang mit naturschutzrechtlichen Ersatzpflanzungsanordnungen setzen ein Rückgriff auf § 52 Abs. 1 GKG und eine gerichtliche Schätzung nach dieser Vorschrift eine tragfähige Grundlage für einen Rückschluss auf den wirtschaftlichen Wert des Klageziels voraus, die aufgrund hinreichender sachlicher Faktoren eine betragsmäßige Schätzung - und nicht nur eine frei gegriffene Annahme - derart erlaubt, dass die Bedeutung der Sache in einem ziffernmäßigen Geldbetrag ausgedrückt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2021 - 14 C 19.2311 - juris Rn. 4 f. m.w.N.). Fehlt es an genügenden Anhaltspunkten, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert (5.000 Euro) anzunehmen (BayVGH, B.v. 29.7.2013 - 14 C 13.1370 - NVwZ-RR 2013, 1024 Rn. 3).

Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. März 2021 wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GkG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.