OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.04.2015
2 D 12/13.NE
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 6; BauNVO § 4a Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 6 Abs. 2;

Berücksichtigung einer Ausweisung als Mischgebiet im Lärmpegelbereich bei einer unmittelbaren Auswirkung eines Bebauungsplans auf ein Privatgrundstück

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.04.2015 - Aktenzeichen 2 D 12/13.NE

DRsp Nr. 2015/10429

Berücksichtigung einer Ausweisung als Mischgebiet im Lärmpegelbereich bei einer unmittelbaren Auswirkung eines Bebauungsplans auf ein Privatgrundstück

1. Städtebaulichen Missstände sind im Hinblick auf die geplante städtebauliche Sanierung im vorliegenden Fall gegeben, weil gesunde Wohnverhältnisse im Plangebiet infolge der erheblichen Feinstaub- und Lärmbelastung durch Verkehr und Industrie nicht mehr gegeben sind und überdies ein struktureller Leerstand gepaart mit einem hohen Anteil überdurchschnittlich schlechter Gebäudezustände besteht.2. Mit der Festsetzung einer Grünfläche bringt der Plangeber zum Ausdruck, dass lediglich die Anlage und Unterhaltung einer von Bebauung freizuhaltenden begrünten Fläche gestattet ist. Über die Ausweisung "privat" oder "öffentlich" hinaus muss der Plangeber die Festsetzung nur in dem Maße konkretisieren, als es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Ob ein hinreichender städtebaulicher Grund für eine Grünflächenfestsetzung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.