Auf die Revision des Landes Baden-Württemberg wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Von Rechts wegen
Die Beteiligten zu 2. und 3. (im Folgenden Eigentümer genannt) sind je zu 1/2 Eigentümer des Grundstücks ... der Gemarkung H., Gewann "Bo.", in einer Größe von 1.120 qm. Dieses Grundstück fällt in den Bereich des vom Regierungspräsidium Nordbaden am 28. August 1961 genehmigten Bebauungsplanes "Neues Universitätsgebiet in H.," und wird für die Neuerstellung der Universitätssportanlagen benötigt. Der Bebauungsplan gilt mit dem 01. September 1961 als endgültig festgestellt.
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