BGH - Urteil vom 22.05.1967
III ZR 121/66
Normen:
BBauG § 93 Abs. 4; BBauG § 95 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BBauBl 1967, 584
BRS 19 Nr. 100
LM Nr. 4 zu § 95 BBauG
MDR 1967, 996
NJW 1967, 2306
VerwRspr 19 Nr. 42
VerwRspr 19, 42
WM 1967, 1014
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe ? Urteil vom 20.06.1966 - Baul ...,

Berücksichtigung einer in Vorwirkung der Enteignung eintretenden Qualitätsverbesserung eines Grundstücks

BGH, Urteil vom 22.05.1967 - Aktenzeichen III ZR 121/66

DRsp Nr. 2009/18540

Berücksichtigung einer in Vorwirkung der Enteignung eintretenden Qualitätsverbesserung eines Grundstücks

Die Grundregel des § 95 Abs. 2 Nr. 1 BBauG, dass Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden Enteignung eingetreten sind, bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt bleiben, gilt auch dann, wenn die Wertänderung auf einer Änderung des Zustandes (Qualität) des Grundstücks beruht, die infolge der bevorstehenden Enteignung eingetreten ist.

Auf die Revision des Landes Baden-Württemberg wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 1966 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen

Von Rechts wegen

Normenkette:

BBauG § 93 Abs. 4; BBauG § 95 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten zu 2. und 3. (im Folgenden Eigentümer genannt) sind je zu 1/2 Eigentümer des Grundstücks ... der Gemarkung H., Gewann "Bo.", in einer Größe von 1.120 qm. Dieses Grundstück fällt in den Bereich des vom Regierungspräsidium Nordbaden am 28. August 1961 genehmigten Bebauungsplanes "Neues Universitätsgebiet in H.," und wird für die Neuerstellung der Universitätssportanlagen benötigt. Der Bebauungsplan gilt mit dem 01. September 1961 als endgültig festgestellt.