Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Baulandsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 17. November 1966 wird insoweit zurückgewiesen, als es dem Antragsteller eine Entschädigung von 149.721 DM zugesprochen hat. Dagegen wird auf die Revision das bezeichnete Urteil aufgehoben, soweit dem Antragsteller eine höhere Entschädigung zuerkannt und über die Kosten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über diejenigen Kosten des Revisionsverfahrens, über die nicht bereits entschieden ist, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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