BGH - Urteil vom 29.01.1968
III ZR 2/67
Normen:
BBauG § 95 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BRS 19 Nr. 116
DB 1968, 888
DVBl 1868, 505
DWW 1968, 220
JZ 1968, 301
LM Nr. 5 zu § 95 BBauG
MDR 1968, 392
NJW 1968, 892
WM 1968, 449
Vorinstanzen:
OLG Bremen ? Urteil vom 17.11.1966 ? Baul ...,

Berücksichtigung einer infolge Planausweisung als Bauland eingetretenen Wertsteigerung bei der Enteignungsentschädigung

BGH, Urteil vom 29.01.1968 - Aktenzeichen III ZR 2/67

DRsp Nr. 2009/18546

Berücksichtigung einer infolge Planausweisung als Bauland eingetretenen Wertsteigerung bei der Enteignungsentschädigung

Wird ein Grundstück bisher minderer Qualität in einem Bebauungsplan als Bauland für private Zwecke ausgewiesen und danach zugunsten einer bei der Bauplanung maßgeblich beteiligten Wohnungsbaugesellschaft enteignet, so ist grundsätzlich eine nach der Ausweisung eingetretene Werterhöhung des Grundstücks als Folge der Ausweisung als Bauland, nicht aber als Folge der bevorstehenden Enteignung anzusehen und daher bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung zu berücksichtigen.

Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Baulandsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 17. November 1966 wird insoweit zurückgewiesen, als es dem Antragsteller eine Entschädigung von 149.721 DM zugesprochen hat. Dagegen wird auf die Revision das bezeichnete Urteil aufgehoben, soweit dem Antragsteller eine höhere Entschädigung zuerkannt und über die Kosten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über diejenigen Kosten des Revisionsverfahrens, über die nicht bereits entschieden ist, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BBauG § 95 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand: