BGH - Urteil vom 06.10.2005
VII ZR 229/03
Normen:
ZPO § 529 Abs. 1 § 531 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 114
MDR 2006, 201
NJ 2006, 221
NJW-RR 2005, 1687
NZBau 2005, 692
ZfbR 2006, 34
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 09.07.2003
LG Magdeburg,

Berücksichtigung einer nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erteilten Schlussrechnung in der Berufungsinstanz

BGH, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen VII ZR 229/03

DRsp Nr. 2005/19003

Berücksichtigung einer nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erteilten Schlussrechnung in der Berufungsinstanz

»Eine nach der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug erstellte Schlussrechnung kann im Berufungsrechtszug nicht auf der Grundlage der §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - VII ZR 335/02 = BauR 2004, 115 = ZfBR 2004, 58 = NZBau 2004, 98).«

Normenkette:

ZPO § 529 Abs. 1 § 531 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Schlechterfüllung des mit ihm geschlossenen Architektenvertrags auf Schadensersatz in Höhe von 105.101,16 EUR (205.560 DM) in Anspruch. Die Beklagte hat hilfsweise zunächst mit einem Honoraranspruch in Höhe von 65.356,41 EUR (127.826,03 DM) aus ihrer Honorarrechnung vom 20. März 1997 aufgerechnet.

Das Landgericht hat die Beklagte wegen Verletzung ihrer Bauaufsichtspflicht zur Zahlung von 78.825,60 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die Aufrechnung hat es nicht berücksichtigt, weil die der Forderung zugrunde liegende Schlussrechnung nicht prüffähig und damit nicht fällig sei.