Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Schlechterfüllung des mit ihm geschlossenen Architektenvertrags auf Schadensersatz in Höhe von 105.101,16 EUR (205.560 DM) in Anspruch. Die Beklagte hat hilfsweise zunächst mit einem Honoraranspruch in Höhe von 65.356,41 EUR (127.826,03 DM) aus ihrer Honorarrechnung vom 20. März 1997 aufgerechnet.
Das Landgericht hat die Beklagte wegen Verletzung ihrer Bauaufsichtspflicht zur Zahlung von 78.825,60 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die Aufrechnung hat es nicht berücksichtigt, weil die der Forderung zugrunde liegende Schlussrechnung nicht prüffähig und damit nicht fällig sei.
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