BGH - Urteil vom 09.10.2003
VII ZR 335/02
Normen:
ZPO §§ 263 296 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 186
BauR 2004, 115
MDR 2004, 148
NJW-RR 2004, 167
NZBau 2004, 98
WM 2004, 288
ZfIR 2004, 130
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Vorlage einer neuen Schlußrechnung im Berufungsverfahren; Streitgegenstand im Bauprozeß

BGH, Urteil vom 09.10.2003 - Aktenzeichen VII ZR 335/02

DRsp Nr. 2003/14648

Vorlage einer neuen Schlußrechnung im Berufungsverfahren; Streitgegenstand im Bauprozeß

»1. Der Streitgegenstand einer Werklohnklage ändert sich nicht dadurch, daß eine neue Schlußrechnung vorgelegt wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 103/01 -).2. Es handelt sich nicht um neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne der prozeßrechtlichen Präklusionsvorschriften, wenn eine Partei im Laufe des Verfahrens die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch erst schafft und alsdann in den Prozeß einführt.«

Normenkette:

ZPO §§ 263 296 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung restlichen Werklohns.

Er wurde von den Beklagten im Jahre 1994 unter Geltung der VOB/B mit den Bauleistungen für die Gewerke Maurer- und Betonarbeiten, Trockenbauarbeiten sowie Innen- und Außenputzarbeiten in drei selbständigen Verträgen beauftragt. Die Putzarbeiten wurden zu einem Pauschalpreis, die anderen Arbeiten zu Einheitspreisen vergeben. Die Beklagten kündigten die Verträge im Jahre 1998. Zu diesem Zeitpunkt waren die Beton- und Maurerarbeiten fertiggestellt. Der Kläger rechnete seine Leistungen mit Schlußrechnung vom 18. Juni 1998 ab, die von den Beklagten nicht bezahlt wurde.