Die Revision der Stadtgemeinde B. gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. Juli 1965 wird zurückgewiesen.
Die Stadtgemeinde hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Antragstellerin verlangt von der beklagten Stadtgemeinde Entschädigung für die Folgen der Änderung eines Bebauungsplanes.
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