VGH Bayern - Urteil vom 05.10.2021
15 N 21.1470
Normen:
UmwRG § 4 Abs. 2;

Berücksichtigung eines landschaftlichen Vorbehaltsgebiets bei der Erstellung eines Bebauungsplans

VGH Bayern, Urteil vom 05.10.2021 - Aktenzeichen 15 N 21.1470

DRsp Nr. 2021/17547

Berücksichtigung eines landschaftlichen Vorbehaltsgebiets bei der Erstellung eines Bebauungsplans

Tenor

I.

Der am 1. März 2021 bekannt gemachte Bebauungsplan "Industrie- und Gewerbegebiet an der Autobahnanschlussstelle T*******" der Antragsgegnerin ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UmwRG § 4 Abs. 2;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich als anerkannte Umweltvereinigung gegen den am 18. Februar 2021 beschlossenen und am 1. März 2021 bekannt gemachten Bebauungsplan "Industrie- und Gewerbegebiet an der Autobahnanschlussstelle T*******" der Antragsgegnerin für den ca. 21 Hektar Wald, der derzeit im Eigentum des Freistaats Bayern steht, gerodet werden sollen.

Am 23. Januar 2014 fasste die Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss für eine Änderung des Flächennutzungsplans und die Ausweisung eines "Interkommunalen Gewerbe- und Industriegebiets an der Autobahnanschlussstelle T*******" mit ca. 38 ha Fläche, da ein Getränkeabfüllbetrieb Interesse an der Ansiedlung auf einer Fläche von ca. 24 ha gezeigt hatte, aber der zuerst geplante vorhabenbezogene Bebauungsplan für das "Industriegebiet T******* Süd" nicht zustande kam.