AG Essen - Beschluss vom 23.02.2011
106 F 245/10
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1610 Abs. 2;

Berücksichtigung von Einnahmen aus einer neben dem Studium ausgeübten und durch Sponsoren geförderten sportlichen Tätigkeit i.R.d. Kindesunterhaltsanspruchs

AG Essen, Beschluss vom 23.02.2011 - Aktenzeichen 106 F 245/10

DRsp Nr. 2013/8916

Berücksichtigung von Einnahmen aus einer neben dem Studium ausgeübten und durch Sponsoren geförderten sportlichen Tätigkeit i.R.d. Kindesunterhaltsanspruchs

Der Bedarf eines Studenten ist ohne Berücksichtigung von Einnahmen und Ausgaben aus einer neben dem Studium ausgeübten, durch Sponsoren geförderten sportlichen Tätigkeit zu berechnen. Ein von einem Dritten zur Finanzierung des Studiums zugewandter Betrag ist grundsätzlich zur Deckung des Bedarfs einzusetzen, jedoch nur in angemessenen monatlichen Teilbeträgen. Ein Anspruch ist teilweise verwirkt, wenn der Berechtigte zusätzliche Einkünfte nicht mitteilt. Es kommt nicht darauf an, ob diese im Ergebnis tatsächlich zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs führen.

Tenor

Die Urkunde der Stadt Bottrop, Jugendamt, vom 03.02.2004, Aktenzeichen ***, Urkunden-Nr. *** wird mit Wirkung ab dem 01.07.2010 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller

a)

für die Zeit vom 01.07. bis 30.09.2010 der Antragsgegnerin keinen Unterhalt schuldet sowie

b)

ab dem 01.10. bis 31.12.2010 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 150,00 €

c)

ab dem 01.01.2011 in Höhe von monatlich 170,00 € zu zahlen hat.

Der weiter gehende Antrag wird abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin 2/3 und der Antragsteller 1/3.

Der Streitwert wird auf 7854,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1610 Abs. 2;