Der Antrag wird abgelehnt.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von §
1.1. Die Behauptung von Klägerseite, es fehle bereits das Sachbescheidungsinteresse für die Baugenehmigung, ist nicht nachvollziehbar. Aus der Erklärung der Beigeladenen im Rahmen eines zurückgenommenen Tekturantrags, aufgrund der Wirtschaftlichkeit und statischer Probleme werde anstelle eines Flachdachs ein Walmdach mit Pfannendeckung und einer Dachneigung von 18 Grad bis 20 Grad ausgeführt, lässt sich jedenfalls nicht herleiten, dass sich ein Flachdach aus Gründen der Statik überhaupt nicht verwirklichen ließe. Im Übrigen ist die Frage des Sachbescheidungsinteresses nicht nachbarschützend.
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