VGH Bayern - Beschluss vom 20.05.2015
2 ZB 13.2565
Normen:
BauNVO § 22 Abs. 3; BayBO Art. 59 S. 1; BayBO Art. 63 Abs. 1;

Berücksichtigung von Lärmschutzinteressen bei der Erteilung einer Baugenehmigung

VGH Bayern, Beschluss vom 20.05.2015 - Aktenzeichen 2 ZB 13.2565

DRsp Nr. 2015/9794

Berücksichtigung von Lärmschutzinteressen bei der Erteilung einer Baugenehmigung

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 22 Abs. 3; BayBO Art. 59 S. 1; BayBO Art. 63 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt wurden.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des erstgerichtlichen Urteils vom 15. Oktober 2013.

1.1. Die Behauptung von Klägerseite, es fehle bereits das Sachbescheidungsinteresse für die Baugenehmigung, ist nicht nachvollziehbar. Aus der Erklärung der Beigeladenen im Rahmen eines zurückgenommenen Tekturantrags, aufgrund der Wirtschaftlichkeit und statischer Probleme werde anstelle eines Flachdachs ein Walmdach mit Pfannendeckung und einer Dachneigung von 18 Grad bis 20 Grad ausgeführt, lässt sich jedenfalls nicht herleiten, dass sich ein Flachdach aus Gründen der Statik überhaupt nicht verwirklichen ließe. Im Übrigen ist die Frage des Sachbescheidungsinteresses nicht nachbarschützend.