OVG Hamburg - Beschluss vom 23.07.2014
2 Bs 111/14
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 7 S. 2; HBauO § 6 Abs. 7; HBauO § 71 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 22 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2015, 105
BauR 2015, 716
ZfBR 2015, 74
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 E 1778/14

Berücksichtigung von nachträglichen Änderungen der Sach- oder Rechtslage bei der Beurteilung der Verletzung eines Nachbarn in seinen subjektiven Rechten durch eine Baugenehmigung; Berufung eines Nachbarn auf eine Verletzung seines subjektiven Rechts auf Einhaltung eines Mindestabstands zur Grundstücksgrenze aus § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO

OVG Hamburg, Beschluss vom 23.07.2014 - Aktenzeichen 2 Bs 111/14

DRsp Nr. 2014/16259

Berücksichtigung von nachträglichen Änderungen der Sach- oder Rechtslage bei der Beurteilung der Verletzung eines Nachbarn in seinen subjektiven Rechten durch eine Baugenehmigung; Berufung eines Nachbarn auf eine Verletzung seines subjektiven Rechts auf Einhaltung eines Mindestabstands zur Grundstücksgrenze aus § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO

1. Eine gegen einen Beschluss nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO eingelegte Beschwerde ist nicht unzulässig, wenn der Rechtsmittelführer während der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht zusätzlich einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellt, mit dem er ebenfalls eine nachträgliche Änderung der Sachlage geltend macht.2. Ob eine angefochtene Baugenehmigung einen Nachbarn in seinen subjektiven Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung. Nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind jedoch im Rahmen der prozessrechtlichen Beachtlichkeit im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, wenn sie sich zu Gunsten des Bauherren auswirken.