BGH - Urteil vom 01.03.2018
I ZR 264/16
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 5 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; UWG § 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; UWG § 4 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; HwO § 52 Abs. 1 S. 1; HwO § 54 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
BB 2018, 962
GRUR 2018, 622
MDR 2018, 1137
WM 2018, 835
WRP 2018, 682
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 04.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 63/15
OLG Hamm, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 22/16

Berufen der Handwerksinnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit bzgl. Betroffenheit als Vertreter der berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder; Wahrung des Gebots der Sachlichkeit und Neutralität sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch bei den gewählten Formulierungen bei kritischen Äußerungen

BGH, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen I ZR 264/16

DRsp Nr. 2018/4845

Berufen der Handwerksinnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit bzgl. Betroffenheit als Vertreter der berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder; Wahrung des Gebots der Sachlichkeit und Neutralität sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch bei den gewählten Formulierungen bei kritischen Äußerungen

UWG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1, § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF § 4 Nr. 7 a) Eine Handwerksinnung kann sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen, soweit sie nicht in ihrer Funktion als Teil der öffentlichen Verwaltung, sondern als Vertreterin der berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder betroffen ist.b) Als Körperschaft des öffentlichen Rechts muss eine Handwerksinnung bei kritischen Äußerungen das Gebot der Sachlichkeit und Neutralität sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch bei den gewählten Formulierungen wahren. Nimmt sie allerdings berufsständische und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahr, geht damit eine Lockerung des Sachlichkeitsgebots einher.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Oktober 2016 aufgehoben.