VGH Bayern - Beschluss vom 21.08.2020
21 CS 20.1602
Normen:
VwGO § 152a Abs. 2 S. 1 Hs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 21114
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 15.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen B 10 S 18.968 u.a.

Unzulässigkeit einer verfristeten Anhörungsrüge

VGH Bayern, Beschluss vom 21.08.2020 - Aktenzeichen 21 CS 20.1602

DRsp Nr. 2020/13148

Unzulässigkeit einer verfristeten Anhörungsrüge

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird verworfen.

II.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 2 S. 1 Hs. 1;

Gründe

1. Die vom Antragsteller persönlich erhobene Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil sie entgegen § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben wurde.

Die Anhörungsrüge ist am 13. Juli 2020 bei Gericht eingegangen. Demgegenüber endete die Zweiwochenfrist bereits am 6. Juli 2020, weil der Beschluss vom 15. Juni 2020 den Bevollmächtigten des Antragstellers am 22. Juni 2020 zugestellt wurde (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB) und der Zeitpunkt der Kenntnis von dem behaupteten Gehörsverstoß in der Regel mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung identisch ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 152a Rn. 15 m.w.N.). Einen späteren Zeitpunkt der Kenntniserlangung hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht (§ 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO).