Die Anhörungsrüge wird verworfen.
II.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt
III.Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
1. Die vom Antragsteller persönlich erhobene Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil sie entgegen §
Die Anhörungsrüge ist am 13. Juli 2020 bei Gericht eingegangen. Demgegenüber endete die Zweiwochenfrist bereits am 6. Juli 2020, weil der Beschluss vom 15. Juni 2020 den Bevollmächtigten des Antragstellers am 22. Juni 2020 zugestellt wurde (§
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