Die Kläger, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, haben, vertreten durch einen Treuhänder, im Jahre 1977 mit der Fa. O. in M. einen Generalübernehmervertrag über die Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage in S. abgeschlossen. Mit dem Namen O. bestanden oder bestehen an verschiedenen Orten mit unterschiedlicher Rechtsform (Einzelfirma, KG, GmbH, GmbH & Co KG) und in unterschiedlichen Abhängigkeitsverhältnissen (Zweigniederlassung, Beteiligung nach Art eines Konzerns) Unternehmen, die, soweit es sich nicht um Holding-Gesellschaften handelt, auf dem Bausektor tätig sind.
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