BGH - Urteil vom 23.10.1986
VII ZR 195/85
Normen:
BGB §§ 631, 633, § 242 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 242 Rechtsausübung, unzulässige 3
BGHR BGB § 242 Vertrauenshaftung 1
BGHR BGB § 242 Vertrauenshaftung 2
BGHR BGB § 633 Erfüllungsgehilfe 1
BGHR BGB § 633 Subunternehmer 1
BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Substantiierung 1
BGHR ZPO § 373 Ausforschungsbeweis 2
BauR 1987, 82
DB 1987, 628
DRsp I(138)517a
MDR 1987, 307
WM 1987, 110
ZfBR 1987, 30, 240
ZfBR 1990, 135
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,
LG Braunschweig,

Berufung auf fehlende Passivlegitimation bei jahrelanger Vertragsdurchführung

BGH, Urteil vom 23.10.1986 - Aktenzeichen VII ZR 195/85

DRsp Nr. 1992/3503

Berufung auf fehlende Passivlegitimation bei jahrelanger Vertragsdurchführung

»Überläßt der Auftragnehmer eines Bauvertrages dessen Erfüllung ganz einem namensgleichen Unternehmen, das mit ihm zu einer Firmengruppe desselben Namens gehört, und wickelt das Unternehmen jahrelang den Vertrag einschließlich der Gewährleistung selbständig als eine eigene Angelegenheit ab, dann setzt es sich in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise mit seinem Verhalten in Widerspruch, wenn es sich im nachfolgenden Mängelprozeß auf seine fehlende Passivlegitimation beruft.«

Normenkette:

BGB §§ 631, 633, § 242 ;

Tatbestand:

Die Kläger, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, haben, vertreten durch einen Treuhänder, im Jahre 1977 mit der Fa. O. in M. einen Generalübernehmervertrag über die Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage in S. abgeschlossen. Mit dem Namen O. bestanden oder bestehen an verschiedenen Orten mit unterschiedlicher Rechtsform (Einzelfirma, KG, GmbH, GmbH & Co KG) und in unterschiedlichen Abhängigkeitsverhältnissen (Zweigniederlassung, Beteiligung nach Art eines Konzerns) Unternehmen, die, soweit es sich nicht um Holding-Gesellschaften handelt, auf dem Bausektor tätig sind.