Berufung auf fehlende Prüffähigkeit der Ingenieur-Schlussrechnung; Änderung des Honorars wegen unzureichender Kostenberechnung
OLG Rostock, Urteil vom 20.10.2004 - Aktenzeichen 2 U 1/04
DRsp Nr. 2005/14127
Berufung auf fehlende Prüffähigkeit der Ingenieur-Schlussrechnung; Änderung des Honorars wegen unzureichender Kostenberechnung
Der Einwand fehlender Prüffähigkeit einer Ingenieur-Honorar-Schlussrechnung kann nur innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Schlussrechnung erhoben werden, es sei denn, besondere Gründe hätten den Auftraggeber hieran gehindert (Anschl. an BGH - VII ZR 28/02 - 27.11.2003 - BauR 2004, 316).