Der Kläger führte im Jahre 1995 für die Beklagten Verputzarbeiten aus. Er macht mit der Klage Restwerklohnansprüche geltend. Die Beklagten bekämpfen die Klageforderung der Höhe nach, behaupten Mängel und haben die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Minderung, Kostenvorschuß für Mängelbeseitigung und Schadensersatz erklärt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufungen beider Parteien sind erfolglos geblieben. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision.
Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Die Revision ist begründet, weil im Berufungsurteil der Tatbestand fehlt.
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