OVG Saarland - Beschluss vom 29.01.2020
2 A 48/19
Normen:
AsylG § 3; AsylG § 4; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 09.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 92/18

Prüfung des Vorliegens einer Gehörsverletzung in einem Asylverfahren; Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen mit sunnitischer Religions- und kurdischer Volkszugehörigkeit auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

OVG Saarland, Beschluss vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 2 A 48/19

DRsp Nr. 2020/2500

Prüfung des Vorliegens einer Gehörsverletzung in einem Asylverfahren; Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen mit sunnitischer Religions- und kurdischer Volkszugehörigkeit auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Dem Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) genügt das Verwaltungsgericht regelmäßig, wenn es sich in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für die Entscheidung relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat. Ein Verstoß gegen das Gehörsgebot und damit eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften kann erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Ob die Sachverhaltsbeurteilung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts. Auch das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht insbesondere nicht, dem Tatsachenvortrag beziehungsweise seiner abweichenden Bewertung durch einen Verfahrensbeteiligten zu folgen.

Tenor