BGH - Beschluss vom 16.08.2022
VI ZR 1151/20
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 1299
MDR 2022, 1529
NJW 2022, 2935
VersR 2022, 1393
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 25.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 44/16
OLG Hamm, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-3 U 18/20

Beruhen der Nichtberücksichtigung des Beweisangebots auf einer vorweggenommenen Beweiswürdigung; Schadensersatzanspruch eines Geschädigten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung

BGH, Beschluss vom 16.08.2022 - Aktenzeichen VI ZR 1151/20

DRsp Nr. 2022/13293

Beruhen der Nichtberücksichtigung des Beweisangebots auf einer vorweggenommenen Beweiswürdigung; Schadensersatzanspruch eines Geschädigten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung

Zur unzulässigen Beweisantizipation.

Wird der von einer Partei angebotene Beweis nicht erhoben, weil das Gericht dem unter Beweis gestellten Vorbringen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst, stellt dies eine unzulässige Beweisantizipation dar und begründet eine Gehörsverletzung.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juli 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf bis 110.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.