BayObLG - Beschluß vom 13.10.1999
3 ObOWi 88/99
Normen:
AEntG § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 2;
Fundstellen:
DB 2000, 231
GewArch 2000, 72
NStZ 2000, 148
wistra 2000, 117

Beschäftigung inländischer Arbeitnehmer zu untertariflichen Bedingungen

BayObLG, Beschluß vom 13.10.1999 - Aktenzeichen 3 ObOWi 88/99

DRsp Nr. 2000/2919

Beschäftigung inländischer Arbeitnehmer zu untertariflichen Bedingungen

»Ein inländischer Großhandelskaufmann, der im Inland als Bauherr zwei Dreispänner errichten läßt und hierbei inländische Arbeitnehmer zu untertariflichen Bedingungen beschäftigt, kann - die Anwendbarkeit des Arbeitnehmerentsendegesetzes zur Tatzeit (Juni 1997) unterstellt - auch dann in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum handeln, wenn er sich nicht bei den Fachbehörden erkundigt.Ob gewerbliche Bauunternehmer ab einer gewissen Betriebsgröße weiterreichende Informationspflichten treffen, bleibt unentschieden.«

Normenkette:

AEntG § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 2;

Tatbestand:

Das Hauptzollamt verhängte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 3.8.1998 wegen fahrlässigen Nichtgewährens des Mindestlohns und fahrlässigen Nichtentrichtens des Sozialkassenbeitrags Geldbußen von 4500 DM und 5500 DM.

Dem Betroffenen wurde angelastet, er habe als Bauherr des Bauprojektes "Zwei Dreispänner" in R. vom 2. bis 30.6.1997 sechs Arbeitnehmer beschäftigt, die alle einen Stundenlohn von 14,11 DM statt des Mindeststundenlohns von 17 DM erhalten hätten. Zudem habe er für diese Arbeitnehmer keine Beiträge an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes abgeführt.

Auf seinen gegen diesen Bußgeldbescheid eingelegten Einspruch hin sprach das Amtsgericht den Betroffenen am 2.3.1999 frei.