Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Jan. 2013 - 20 Ga 191/12 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, den Verfügungskläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Juli 2013 als Leiter Kartengeschäft Produktmanagement/Operations innerhalb des Geschäftsbereichs 5 zu beschäftigen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3 zu tragen.
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um das Recht des Verfügungsklägers (folgend: Kläger), nach betriebsbedingter und später auch verhaltensbedingter Kündigung bis zum Erreichen des Kündigungstermins tatsächlich beschäftigt zu werden.
Die Verfügungsbeklagte (folgend: Beklagte) ist eine Privatbank mit ca. 700 Mitarbeitern.
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