LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.02.2013
2 Sa 533/12
Normen:
BGB § 241 Abs. 2, GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1668/11

Beschäftigungsanspruch; Beweislast; Direktionsrecht; Rücksichtnahmepflicht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 533/12

DRsp Nr. 2013/8056

Beschäftigungsanspruch; Beweislast; Direktionsrecht; Rücksichtnahmepflicht

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20.09.2012 - 2 Ca 1668/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2, GewO § 106;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen leidensgerechten Arbeitsplatz in der Abgraterei oder an der Kaltpresse zuzuweisen.

Die Beklagte betreibt eine europaweit operierende Gesenkschmiede und stellt Schmiedestücke im Bereich der Warmumformung und Bearbeitung für die Automobil- und Nutzfahrzeugindustrie, den Landmaschinen- und Armaturenbau sowie die Medizintechnik her.

Der 1949 geborene Kläger ist seit dem Jahr 1997 bei der Beklagten als Schmied beschäftigt. Er hat einen Grad der Behinderung von 30. Seit dem 12. Juli 2010 ist er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.

In der Zeit vom 17. Februar 2011 bis 10. März 2011 absolvierte er eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme. Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 14. März 2011 (Bl. 8 - 17 d. A.) wird zur "Beschreibung des Leistungsvermögens" des Klägers folgendes ausgeführt: