Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Wohnmobil der Marke F. .
Der Beklagte betreibt eine "Hobbywerkstatt", in der Privatleute Fahrzeuge reparieren können und er selbst V. -Fahrzeuge repariert. Am 25. Januar 2011 verkaufte er der Klägerin ein Wohnmobil F. Typ , Baujahr 1986, zum Preis von 7.500 €, das er selbst zweieinhalb Jahre zuvor gebraucht erworben und privat genutzt hatte. In dem handschriftlich abgefassten Kaufvertrag heißt es: "Für das Fahrzeug besteht keine Garantie."
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