BGH - Urteil vom 13.03.2013
VIII ZR 186/12
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2013, 327
MDR 2013, 516
NJW 2013, 2107
NZV 2013, 386
NZV 2013, 4
ZIP 2013, 5
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 29/11
OLG Düsseldorf, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-3 U 63/11

Beschaffenheitsvereinbarung beim Verkauf eines älteren Wohnmobils unter Privatleuten im Hinblick auf eine am Fahrzeug angebrachte gelbe Feinstaubplakette

BGH, Urteil vom 13.03.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 186/12

DRsp Nr. 2013/6227

Beschaffenheitsvereinbarung beim Verkauf eines älteren Wohnmobils unter Privatleuten im Hinblick auf eine am Fahrzeug angebrachte gelbe Feinstaubplakette

Zur Frage des Zustandekommens einer Beschaffenheitsvereinbarung beim Verkauf eines älteren Wohnmobils unter Privatleuten im Hinblick auf eine am Fahrzeug angebrachte gelbe Feinstaubplakette.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Wohnmobil der Marke F. .

Der Beklagte betreibt eine "Hobbywerkstatt", in der Privatleute Fahrzeuge reparieren können und er selbst V. -Fahrzeuge repariert. Am 25. Januar 2011 verkaufte er der Klägerin ein Wohnmobil F. Typ , Baujahr 1986, zum Preis von 7.500 €, das er selbst zweieinhalb Jahre zuvor gebraucht erworben und privat genutzt hatte. In dem handschriftlich abgefassten Kaufvertrag heißt es: "Für das Fahrzeug besteht keine Garantie."